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Wegweisender höchstrichterlicher Entscheid für Spitzensportler erstritten!
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27/05/2014

Mit Unterstützung der SAFP konnte in einem ein mehrjährigen Prozess nun vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine wegweisende Entscheidung für alle Spitzensportler erstritten werden. 

In Abänderung der bisherigen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes haben die Bundesrichter nun in einem Fall eines Profifussballers entschieden, dass es einem Spitzensportler, der arbeitslos wird, gestattet ist, sich zunächst, für eine beschränkte Zeit, im bisherigen Spitzensport nach einer neuen Tätigkeit umzusehen. 
Die Tatsache allein, dass im Spitzensprort generell eher wenige Stellen vorhanden sind, vermag daran nichts zu ändern. Der Spitzensportler muss deshalb nicht bereits ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit seine Suche auf andere Berufe ausdehnen. Aus dem alleinigen Grund, dass der Profisportler seine Arbeitsbemühungen anfangs nur auf den Profisport ausgerichtet hat, kan ihm die Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen werden kann. 
Die Bundesrichter haben u.a. ausgeführt: 
“Soweit aus dem in ARV 2004 Nr. 28 S. 277 (Erw. 3.1) publizierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. September 2003 (C 174/03) etwas anderes abgeleitet werden könnte, kann daran nicht festgehalten werden. Einem Profisportler, der nach Eintritt der Arbeitslosigkeit lediglich eine neue Arbeit im bisherigen Tätigkeitsbereich sucht, kann daher nicht von Anfang an die Vermittlungsbereitschaft abgesprochen werden. Vielmehr darf er sich zunächst auf die Stellensuche im bisherigen Tätigkeitsbereich beschränken. Allenfalls kann die Stellensuche im bisherigen Tätigkeitsbereich unter dem Gesichtspunkt der ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c. AVIG) zu prüfen sein.” 

RA Dr. Lucien W. Valloni, der den Profisportler anwaltlich vertreten hat meint: 

“Dieser Entscheid hat für jeden Profisportler grosse Bedeutung. Jedem kann es passieren, dass er im Verlaufe seiner Profikarriere einmal ohne Arbeit dasteht. Es ist ihm nun in einem solchen Fall, jedenfalls für eine beschränkte erste Zeitspanne gestattet, seine Arbeitsbemühungen zunächst auf seinen angestammten Beruf, nämlich den Profisport, zu beschränken, wie dies ja auch ein Becker oder Maler tun darf. Das ist wesentlich, weil damit seine Chancen im Spitzensport zu verbleiben grösser sind und der Beruf des Profisportlers nun höchstricherlich als eigenständige Berufsgruppe anderen Berufsgruppen gleichgestellt wurde.” 

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